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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Mietvertrag)

 

Allgemeines

Für alle –auch künftige– Mietverträge mit der Georg Mondi Filmtechnik GmbH gelten ausschließlich diese Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden haben nur dann Geltung, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.   

 

 

Auftragserteilung

Die Auftragserteilung soll schriftlich erfolgen. Bei mündlicher Auftragserteilung gehen Übermittlungsfehler zu Lasten des Kunden. Die Angebote sind freibleibend. Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung vor, ergibt sich der Auftragsinhalt und –umfang aus dieser. Wir behalten uns die Annahme eines Auftrages ausdrücklich vor.

 

 

Preise, Zahlungsbedingungen, Mietzeit und Transport

Unsere Preise verstehen sich in EURO und richten sich nach der am Tage des Vertragsschlusses jeweils gültigen Preisliste, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preisberechnung erfolgt ab Lager Berlin zzgl. aller Versand- und Verpackungskosten. Abweichungen von diesen Listenpreisen in Form von Skonto, Sondervereinbarungen, Preispauschalen, Rabatten, Ratenzahlungsvereinbarungen oder anderen Preisabsprachen bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Wechsel können nur mit vorheriger Zustimmung gegeben werden. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt stets nur zahlungshalber. Sämtliche im Zusammenhang mit dem Wechselverfahren entstehende Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Wir übernehmen keinerlei Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest.

 

Abrechnungszeitraum/Mietzeit/Stornierung

Die Miete beginnt mit dem Tag, an dem das Gerät vereinbarungsgemäß unser Lager verlässt bzw. im Lager bereit gestellt wurde und endet mit dem Tag der Rückgabe. Soweit Geräte vor 14 Uhr aus- oder nach 10 Uhr zurückgeliefert werden, wird der volle Tagesmietpreis berechnet. Mietgebühren werden nach Tagessätzen berechnet. Eine Pflicht zur Nutzung der Mietsache besteht nicht, daher werden alle Tage, auch Samstage, Sonn- und Feiertage berechnet, auch wenn die Geräte nicht benutzt werden. Wird ein Auftrag vor dem angegebenen Auslieferungstermin storniert, wird dennoch für die vereinbarte Mietzeit die volle Miete berechnet.

 

 

Fälligkeit

Unsere Rechnungen sind 10 Kalendertage nach Erhalt zur Zahlung fällig.

 

Verzug

Bei nicht fristgerechter Zahlung kommt der Kunde ohne weitere Erklärung in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Eine Geltendmachung von weiteren Ansprüchen bleibt hiervon unberührt.

 

Aufrechnung und Zückbehaltungsrecht

Es kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Noch ausstehende Gutschriften berechtigen den Kunden nicht, Zahlungen zurückzuhalten. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

Rücktritt bei Zahlungsverzug

Befindet sich ein Kunde hinsichtlich früherer Aufträge in Zahlungsverzug, so können wir jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

 

Beanstandungen

Beanstandungen von Rechnungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Zugang schriftlich geltend gemacht werden, ansonsten sind sie gegenstandslos.

 

Transportgefahr

Die Transportgefahr geht in jedem Fall mit Verlassen unseres Lagers in Berlin auf den Kunden über.

 

 

Rechte und Pflichten des Mieters 

 

Obliegenheiten für den Mietgebrauch

Der Mieter ist verpflichtet, vor Vertragsabschluss unaufgefordert über den beabsichtigten Verwendungszweck und den Einsatzort der Geräte genau Auskunft zu erteilten. Auf außergewöhnliche Umstände und Aufnahmeformen ist hinzuweisen.

Die Geräte dürfen nur von fachkundigem Personal bedient werden. Dieses ist auf die, dem Mietvertrag zugrunde liegenden Verpflichtungen des Kunden hinzuweisen.

Der Einsatz der Geräte in Unruhegebieten, insbesondere in Bürgerkriegsgebieten oder Kriegsgebieten, bei Demonstrationen sowie in Katastrophengebieten und das Aussetzen radioaktiver Strahlungen ist unzulässig.

Der Kunde ist verpflichtet geeignete Maßnahmen zum Schutz der Geräte zu treffen, insbesondere zum Schutz vor Witterungseinflüssen, wie Hitze, starker Sonneneinstrahlung, Sand, Staub, Feuchtigkeit, Meerwasser, oder Regen, etc. sowie zum Schutz bei Luft-, Fahrzeug-, Hochgebirgs-, Unterwasser-, Hochsee- oder Stuntaufnahmen. Er hat sich rechtzeitig über drohende Wetterwechsel und extreme Drehverhältnisse zu informieren und die Mietsache entsprechend zu schützen bzw. ggf. zu versichern. Der Kunde ist verpflichtet, die Geräte extrem sorgfältig gegen Abhandenkommen und Diebstahl zu sichern. Die Geräte sind beim Be- und Entladen sowie für den Transport durch eine geeignete Verpackung gegen Stoß, Sturz- und Erschütterungsschäden zu schützen.

Eine gewerbliche Weitervermietung durch den Kunden ist nur nach schriftlicher Genehmigung gestattet.

 

Übergabe an den Mieter  

Der Kunde hat sich bei Übernahme der Geräte bzw. bei Versand nach Erhalt der Geräte von der Vollständigkeit, der einwandfreien Funktion und dem einwandfreien Zustand der Geräte zu überzeugen. Eine Mangelhaftigkeit der Geräte ist uns unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Kunde seiner Überprüfungspflicht nicht nach, so haften wir nicht mehr für Schäden wegen der Mangelhaftigkeit des Gerätes oder Mangelfolgeschäden. Die Übernahme der Geräte ohne eine Anzeige von Mängeln gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustands. Bei Vorliegen von bei der Übergabe nicht erkennbaren Mängeln bleibt es dem Kunden vorbehalten auch später den Nachweis zu erbringen, dass die Mängel bereits bei Übergabe vorhanden waren.

 

Sicherheitsleistungen

Wir sind grundsätzlich berechtigt, vor Übergabe der Geräte eine Kaution in Höhe des Gesamtwertes der Geräte zu erheben.

 

Haftung

Der Kunde haftet für alle angemieteten Geräte vom Versand/Abholtag bis zum Zeitpunkt der Rückgabe an uns. Dies gilt auch für den Fall leichter Fahrlässigkeit und für Zufallschäden. Der Kunde haftet auch für Folgeschäden. Des Weiteren haftet der Kunde auch für alle Schäden, die durch einen unfachmännischen bzw. unsachgemäßen Gebrauch des Mietgegenstandes samt Zubehör entsteht. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass unsere Geräte unter den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen eingesetzt werden. Im Falle einer Beschlagnahme unserer Geräte hat der Kunde Schadensersatz mindestens in Höhe des Mietausfalles bis zur Rückgabe an uns, oder bei Totalverlust in Höhe des jeweiligen Neuwertes sowie der Kosten die für die Wiederbeschaffungen entstehen zu leisten.

 

Reparatureingriffe des Kunden sind in keinem Fall gestattet und machen den Kunden bei Zuwiderhandlung schadenersatzpflichtig. Erforderliche Reparaturen werden ausschließlich durch die Georg Mondi Filmtechnik GmbH veranlasst bzw. vorgenommen. Bei Reparaturen, die durch Verschulden des Kunden erforderlich sind oder bei Totalverlust des Gerätes aufgrund Verschuldens des Kunden, hat dieser neben den Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten zusätzlich Schadenersatz in Höhe den für diesen Zeitraum anfallenden Mietzinses als Nutzungsausfall zu leisten. Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.

 

 

Der Kunde haftet für alle Vermögensschäden, die uns durch eine verspätete Rückgabe der Geräte oder durch die Rückgabe beschädigter Geräte entstehen.

 

Dies umfasst insbesondere die Reparaturkosten, Schäden wegen Schadensersatzes an einen nachfolgenden Mieter, Kosten der Ersatzanmietung oder Ersatzbeschaffung. Unsere Ersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache verjähren in 12 Monaten. Der Kunde hat bei der Schadensabwicklung eine Mitwirkungspflicht.

 

Rückgabe an den Vermieter

Die Rücknahme der Mietsache durch den Vermieter bestätigt nicht, dass diese mangelfrei übergeben wurde. Der Vermieter behält sich eine ausführliche Prüfung der Geräte und bei deren Beschädigung die Geltendmachung des entsprechenden Schadensersatzes vor. Der Kunden ist spätestens bei der Rückgabe der Geräte verpflichtet, uns auf eventuelle Schäden an den Geräten unaufgefordert aufmerksam zu machen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde Schäden nur für möglich hält.

 

 

Rechte und Pflichten des Vermieters

 

Haftung

Wir haften für den technischen funktionstüchtigen Zustand der Geräte zum Zeitpunkt der Übergabe. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die vermieteten Geräte der vom Mieter beabsichtigten Verwendung genügen und dass die Anlage konzeptionell vollständig ist. Es ist allein Sache des Kunden dafür Sorge zu tragen, dass das von ihm gewünschte Ergebnis mit den gemieteten Geräten auch erzielt werden kann. Dies gilt nicht, sofern dem Kunden die konzeptionelle Vollständigkeit der vermieteten Geräte zugesichert wurde.

 

Im Fall der Mangelhaftigkeit der Geräte mindert sich der Mietzins anteilig erst ab dem Zeitpunkt der Mängelrüge des Kunden. Der Anspruch entfällt, wenn während der Mietzeit der Kunde oder ein Dritter schuldhaft den Mangel verursacht hat. Der Leistungsort für Abhilfehandlungen ist unser Lager in Berlin. Leisten wir auf Wunsch des Kunden Abhilfe an einem anderen Ort, so trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Mehrkosten.

Der Kunde wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass der technische Erfolg der Ton- und Bildaufzeichnung versichert werden kann.

 

Sofern der Kunde/Mieter Schadensersatzansprüche geltend macht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen nur, wenn die schädigende Handlung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, auch soweit vorsätzlich oder grob fahrlässig durch einen Erfüllungsgehilfen gehandelt wurde.

Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzforderung der Höhe nach auf den Betrag des Mietzinses, der für einen Tag fällig wäre begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit bleibt unberührt.

Für Gegenstände des Mieters, welche sich in unseren Räumen befinden oder dort gelagert werden, ist jede Haftung ausgeschlossen.

 

Höhere Gewalt

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und/oder aufgrund unvorhergesehener Ereignisse wie z. B. Wetter, Streik der Zulieferer, Aussperrung, Materialknappheit, behördliche Anordnungen haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

 

 

Versicherung

Die gemieteten Geräte sind grundsätzlich vom Kunden durch eine Filmapparate- bzw. Transportversicherung zum Wiederbeschaffungswert zu versichern. Der Kunde hat vor Auslieferung der gemieteten Geräte eine Bescheinigung über die abgeschlossene Versicherung (Police) vorzulegen, die uns als Begünstigten ausweist.

Der Kunde kann auf besonderen Wunsch im Inland eine Filmapparate- und Transportversicherung über uns abschließen. Die hierfür entstehenden Kosten in Höhe von 7 % des Mietzinses trägt der Mieter.

 

Der Geltungsbereich der Versicherung ist Deutschland. Bei Transport oder Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches, kann der Vermieter auf Wunsch des Kunden eine Erweiterung des Geltungsbereiches abschließen. Die hierfür entstehenden Kosten in Höhe von 8% des Mietzinses trägt der Mieter. Der Kunde ist verpflichtet, uns unaufgefordert rechtzeitig zu informieren, wenn ein solcher Transport oder Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches vorgenommen wird.

 

Gefahrenerhöhungen, wie Fahrzeug-, Luft-, Hochgebirgs-, Unterwasser- und Hochseeaufnahmen oder andere, nicht übliche Aufnahmeformen können zusätzlich zu Lasten des Mieter versichert werden, sofern dies der Mieter wünscht.

Hierbei obliegen dem Mieter, seinem Vertreter sowie allen Personen, die zur Erstellung solcher Aufnahmen die Mietsache verwenden, besondere Sorgfaltspflichten. Insbesondere sind die Geräte ausreichend gegen Beschädigung und Verlust abzusichern. Der Mieter ist verpflichtet, den genannten Personenkreis über die Sorgfaltspflichten in Kenntnis zu setzen.

 

Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen haftet der Mieter für alle Schäden. Bei Verstößen gegen die Obliegenheiten der Versicherungsbedingungen erlischt der Versicherungsschutz und der Mieter wird von uns in vollem Umfang in die Haftung genommen. Dabei haftet der Mieter auch für alle seine Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

 

Der Kunde muss grundsätzlich den Inhalt des bestehenden Versicherungsvertrages gegen sich gelten lassen. Auf Wunsch werden dem Kunden die Versicherungsbedingungen in Kopie zur Verfügung gestellt, diese liegen in unseren Räumen zur Einsichtnahme aus oder können angefordert werden. Wir weisen auch daraufhin, dass sich Versicherungsbedingungen ändern können.

 

Dem Mieter ist freigestellt, eine eigene Versicherung abzuschließen.

 

Unabhängig davon weisen wir insbesondere auf folgende Einzelheiten hin:

Grundsätzlich sind Schäden nicht gedeckt, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht werden. Nicht versichert sind ferner Elektroröhren (auch Bildschirme), Brenner und andere Verbrauchsmaterialien, Sprechfunkgeräte sowie die Frontlinsen von Objektiven.

 

Der Selbstbehalt je Schadensfall beträgt EUR 1.800,00. Der Mieter kann die Haftung aus den versicherten Risiken auf einen Selbstbehalt von EUR 600,00 durch eine weitergehende Versicherung reduzieren. Die Kosten hierfür errechnen sich mit 5% des Mietzinses für die Dauer der Überlassung. Bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub beträgt der Selbstbehalt 25% des Geräteneuwerts, im Höchstfall aber EUR 15.00,00.

Die Geräte sind vor Diebstahl ausreichend zu schützen und möglichst unauffällig zu verwahren. Aufbewahrung und Transport in Fahrzeugen haben in verschlossenem Kofferraum zu erfolgen. Bei Kombi-/Lieferwagen darf zudem der Innenraum nicht einsehbar sein. Während der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) besteht bei Belassen der Mietgegenstände in Fahrzeugen kein Versicherungsschutz.

 

Im Falle einer gewerblichen Weitervermietung unserer Geräte hat der Mieter diese seinem eigenen Versicherungsschutz zu unterstellen und auftretende Schadensfälle über diese Versicherung abzuwickeln. Die Inanspruchnahme unserer Versicherung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

 

Erfüllungsort/Gerichtsstand/Schriftform

Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen wird Berlin als Gerichtsstand vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist stets Berlin.

Die vorstehenden Bedingungen können nur mittels schriftlicher Vereinbarung abgeändert oder bestätigt werden. Dies gilt auch, soweit diese Schriftformklausel davon betroffen ist.

 

 

Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung als unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Bedingungen und die Wirksamkeit im Ganzen hiervon unberührt.

Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen durch solche zu setzen, die dem ursprünglich angestrebten Zweck wirtschaftlich am ehesten entsprechen. Das Gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke.